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AG MÜNCHEN: KEIN KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ BEI AUSGABE EINES BANDSCHEIBENVORFALLS ALS «EINGEKLEMMTER ISCHIASNERV»

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Ein Krankenversicherter verliert den Versicherungsschutz und muss mit der Kündigung seines Krankenversicherungsvertrages rechnen, wenn er bei dessen Abschluss falsche Angaben zu Vorerkrankungen macht. Dabei sei auch auf die genaue Formulierung zu achten, die der Versicherte verwendet habe, befand das Amtsgericht München in einem am 24.11.2008 veröffentlichten Fall. So würde etwa die Bezeichnung «eingeklemmter Ischiasnerv» für einen Bandscheibenvorfall die Versicherung über Art und Schwere der Erkrankung täuschen (Urteil vom 31.8.2007, Az.: 281 C 9541/07, rechtskräftig).


Sachverhalt

Der Kläger hatte im Jahr 2004 einen Bandscheibenvorfall erlitten und sich deshalb zumindest bis Oktober 2004 in ärztlicher Behandlung befunden. Im April 2005 beantragte er den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages bei der späteren Beklagten. Zu den Vorerkrankungen gab er an, der Ischiasnerv sei eingeklemmt gewesen, wäre dann aber folgenlos ausgeheilt. Als Zeitraum der Erkrankung gab er zunächst Juli 2004 bis Oktober 2004 an, änderte dies aber noch vor Einreichung des Antrages in Juli 2004 ab. Da er seinen bis dahin bei einem anderen Versicherungsunternehmen noch bestehenden Versicherungsvertrag erst mit Ablauf 2005 beenden konnte, unterzeichnete er im Oktober 2005 nochmals einen neuen Antrag, der die gleichen Angaben enthielt. Zuvor waren ab August 2005 erneut Rückenschmerzen aufgetreten. Als das Versicherungsunternehmen davon erfuhr, trat es im April 2006 vom Vertrag zurück und erstattete auch die im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen eingereichten Rechnungen nicht.

Gericht: Bandscheibenvorfall muss als solcher bezeichnet werden

Das vom Versicherungsnehmer angerufene Amtsgericht München gab der Versicherung Recht. Diese habe vom Vertrag zurücktreten dürfen, da der Kläger unrichtige Angaben zu seinen Vorerkrankungen gemacht habe. Zum einen hätte der Versicherte laut Gericht gegenüber der Versicherung den Bandscheibenvorfall, den er 2004 erlitten habe, auch als solchen bezeichnen müssen. Denn es sei auch einem medizinischen Laien bewusst, dass ein eingeklemmter Ischiasnerv nicht gleichzusetzen sei mit einem Bandscheibenvorfall. Hinzu komme, dass der Kläger im August 2005 schon wieder einen Vorfall gehabt und dies bei Einreichung des zweiten Antrages wieder nicht angegeben habe. Ein Bandscheibenvorfall sei auch eine erhebliche Vorerkrankung, so das Gericht. Dies zeige schon die Tatsache, dass dieser immer wieder auftreten und damit Kosten verursachen könne. Es wies deshalb die Klage des Versicherten ab.

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