Aktuelles

  • Ist Übergewicht ein Kündigungsgrund?

    Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Arbeitsgericht Düsseldorf und nachfolgend das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschäftigen. Einem 49 Jahre altem und rund 200 kg schwerem bei einem Garten- und Kanalbaubetrieb beschäftigten Arbeiter war nach 30 Jahren im Betrieb fristgerecht gekündigt worden. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, der Beschäftigte könne seine Arbeit wegen seiner Körperfülle nicht mehr vertragsgemäß leisten.

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  • IMMUNGLOBULINBEHANDLUNG BEI MULTIPLER SKLEROSE

    Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem von uns erstrittenen Beschluss vom 7. März 2011 (L 4 KR 48/11 B ER) entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse eine Behandlung von an Multipler Sklerose erkrankten Patienten mit Immunglobulinen (hier das Präparat KIOVIG) übernehmen muss, wenn andere Behandlungsalternativen mit für MS zugelassenen Medikamenten nicht bestehen.

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  • VERSICHERUNGSOMBUDSMANN ERHÄLT MEHR ENTSCHEIDUNGSKOMPETENZ

    Versicherungsombudsmann erhält mehr Entscheidungskompetenz Der Versicherungsombudsmann kann seit dem 18.11.2010 bindende Entscheidungen bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro statt wie bisher bis zu 5.000 Euro erlassen und verfügt damit nun über deutlich mehr Entscheidungskompetenz als die Amtsgerichte.

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  • AG MÜNCHEN: KEIN KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ BEI AUSGABE EINES BANDSCHEIBENVORFALLS ALS «EINGEKLEMMTER ISCHIASNERV»

    Ein Krankenversicherter verliert den Versicherungsschutz und muss mit der Kündigung seines Krankenversicherungsvertrages rechnen, wenn er bei dessen Abschluss falsche Angaben zu Vorerkrankungen macht. Dabei sei auch auf die genaue Formulierung zu achten, die der Versicherte verwendet habe, befand das Amtsgericht München in einem am 24.11.2008 veröffentlichten Fall. So würde etwa die Bezeichnung «eingeklemmter Ischiasnerv» für einen Bandscheibenvorfall die Versicherung über Art und Schwere der Erkrankung täuschen (Urteil vom 31.8.2007, Az.: 281 C 9541/07, rechtskräftig).

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  • OLG DÜSSELDORF: MIETER DARF TROTZ SCHWERER ERKRANKUNG GESCHÄFTSLOKAL NICHT KÜNDIGEN

    Eine schwere Krebserkrankung rechtfertigt nicht die vorzeitige Kündigung langfristig gewerblich angemieteter Räumlichkeiten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, dass dem erkrankten Mieter kein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Er dürfe die Räume aber untervermieten (Beschluss vom 15.09.2008, Az.: I 24 W 53/08).

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  • KOSTENERSTATTUNGSANSPRUCH DES MIETERS GEGEN DEN VERMIETER BEI SELBSTBESEITIGUNG EINES MANGELS

    Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung hat.

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  • KEIN ANSPRUCH DES VERMIETERS AUF ERSTATTUNG EINER "NUTZERWECHSELGEBÜHR"

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat darüber entschieden, ob der Vermieter von einem Mieter, der vor Ablauf der Abrechnungsperiode auszieht, für die Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten eine "Nutzerwechselgebühr" verlangen kann.

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  • EINSATZ EINES NACH BEWILLIGUNG VON PROZESSKOSTENHILFEERLANGTEN VERMÖGENS FÜR DIE PROZESSKOSTEN

    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Prozesspartei ein nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangtes Vermögen auch dann noch für die Prozesskosten einsetzen muss, wenn sie hiervon inzwischen ein angemessenes Eigenheim erworben hat.

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  • WIDERRUFSBELEHRUNGEN MÜSSEN AUCH ÜBER RECHTE DES VERBRAUCHERS INFORMIEREN

    Bei so genannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht, den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung.

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