OLG DÜSSELDORF: MIETER DARF TROTZ SCHWERER ERKRANKUNG GESCHÄFTSLOKAL NICHT KÜNDIGEN
Eine schwere Krebserkrankung rechtfertigt nicht die vorzeitige Kündigung langfristig gewerblich angemieteter Räumlichkeiten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, dass dem erkrankten Mieter kein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Er dürfe die Räume aber untervermieten (Beschluss vom 15.09.2008, Az.: I 24 W 53/08).
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Mann, der in den von ihm angemieteten Gewerberäumen ein Einzelhandelsgeschäft betrieben hatte. Er machte geltend, aufgrund einer Krebserkrankung sei es ihm nicht mehr möglich, seinen Geschenkartikelladen weiter zu betreiben und kündigte fristlos.
Selbst Tod des Mieters berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung
Das OLG verneinte ein Kündigungsrecht des Klägers. Dieser trage das persönliche Verwendungsrisiko für die Mieträume. Das gelte auch dann, wenn er langfristig angemietete Gewerberäume aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen könne. So ende auch mit dem Tod eines Mieters nicht das Mietverhältnis, sondern gehe auf den Erben über. Selbst im Wohnungsmietrecht, das - anders als das hier anwendbare gewerbliche Mietrecht - besondere Schutzbestimmungen zugunsten des Mieters vorsehe, habe der Mieter bei Erkrankung kein Recht auf eine fristlose Kündigung, betonten die Richter. Ihrer Ansicht nach handelt der Vermieter auch nicht treuwidrig, wenn er an dem Vertrag festhält. Der Mieter könne sein Risiko dadurch begrenzen, dass er die Räume untervermiete. Einer Untervermietung dürfe der Vermieter nur aus wichtigem Grund widersprechen.