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Ist Übergewicht ein Kündigungsgrund?

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Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Arbeitsgericht Düsseldorf und nachfolgend das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschäftigen. Einem 49 Jahre altem und rund 200 kg schwerem bei einem Garten- und Kanalbaubetrieb beschäftigten Arbeiter war nach 30 Jahren im Betrieb fristgerecht gekündigt worden. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, der Beschäftigte könne seine Arbeit wegen seiner Körperfülle nicht mehr vertragsgemäß leisten.


So könne er u.a. keine Graben- und Kanalbauarbeiten mehr ausführen, da er nicht mehr in einen üblichen Graben hineinpasse und er regelmäßig eingebrochen sei, weil die Grabenkante seinem Gewicht nicht mehr standhalte. Mitarbeiter würden sich mittlerweile weigern, den Beschäftigten auf Baustellen mitzunehmen, da sie Angst hätten, dass er herabstürze und jemanden in dem Graben erschlagen könne. Am Firmenwagen sei er eine Gefahr, weil das Lenkrad an seinem Körper hängenbleibe. Vor Ausspruch der Kündigung hatte der Arbeitgeber den Beschäftigten in mehreren Gesprächen dazu angehalten im Interesse seiner Arbeitsfähigkeit sein Gewicht dauerhaft und deutlich zu reduzieren. Für regelmäßige Schulungen in einem Adipositaszentrum wurde der Beschäftigte vom Arbeitgeber einmal wöchentlich von der Arbeit freigestellt. Die Teilnahme an den Schulungen führte jedoch nicht zu einer Reduzierung des Körpergewichts, sodass der Arbeitgeber die fristgerechte Kündigung Aussprach.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage des Arbeiters mit Urteil vom 17.12.2015 zunächst statt. Es begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Arbeitgeber die fehlende Einsatzfähigkeit des Arbeiters nicht ausreichend dargelegt habe. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts legte der Arbeitgeber Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht wies in der Verhandlung am 27.7.2016 darauf hin, dass viel von der Prognose für die weitere Gewichtsentwicklung des Mannes abhänge. Sei diese negativ, sei dem Unternehmen kaum zuzumuten, den Mann noch 18 Jahre bis zur Rente zu beschäftigen. Die Parteien schlossen sodann einen Vergleich: Der Arbeiter bleibt weiter beschäftigt, muss sich aber bemühen abzunehmen und die Firma regelmäßig über sein Gewicht informieren.

Zurecht hat das Landesarbeitsgericht die Begründetheit einer Kündigung an das Vorliegen einer negativen Prognose geknüpft. Für den Fall einer krankheitsbedingten Kündigung bei dauerhafter oder immer wiederkehrender Arbeitsunfähigkeit verlangt das Bundesarbeitsgericht eine solche negative Prognose. Nur war der Arbeiter nicht wegen seines Übergewichtes arbeitsunfähig. Ein personenbedingter Kündigungsgrund kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft Teilbereiche seiner Arbeit aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die durch die körperliche Beeinträchtigung bedingte Minderleistung dem Arbeitnehmer vorwerfbar ist. Anderseits rechtfertigt auch nicht jeder Leistungsabfall eine Kündigung, da der Arbeitnehmer grundsätzlich nur eine durchschnittliche Leistung schuldet.

Thomas Schöler

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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